Satzung des Bürgervereins Eichholz e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen BÜRGERVEREIN EICHHOLZ. Er hat seinen Sitz in 51789 Lindlar-Eichholz, Oberbergischer Kreis. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wipperfürth einzutragen.

§ 2 Zwecke und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne des Abgabenordung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und des Naturschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verschönerung, bzw. attraktivere Gestaltung des Ortsbildes, die Anlage und Pflege öffentlicher Ruheplätze (Ruhebänke) und Spazierwege innerhalb des Ortsbereichs Eichholz, sowie die Vertretung allgemein interessierender Belange seiner Mitglieder gegenüber allen privaten und öffentlichen Institutionen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bewohner, sowie Haus- oder Grundstückseigentümer der Ortschaft EICHHOLZ werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein im Sinne des § 26 BGB. Durch die Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00 € jährlich. Bei Austritt eines Mitglieds hat dasselbe kein Anrecht auf das Eigentum des Vereins.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche oder mündliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Mißachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedbeiträge vorliegen.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand vertritt die Belange des Vereins und überwacht die Ausführungen aller Beschlüsse. Über alle Vorstandssitzungen und Versammlungen nach §§ 5 und 6 wird ein schriftliches Protokoll gefertigt, daß vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des eingetragenen Vorstands unterzeichnet wird. Der Vorstand verwendet die Beiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und Gewinne für die in der Satzung unter § 2 festgelegten Zwecke. Der  Vorstand achtet weiterhin darauf, das keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vereinsvorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. gesetzmäßiger /geschäftsführender Vorstand

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Kassierer

2. erweiterter Vorstand bis zu vier Beisitzer

Die unter 1. genannten Vorstandsmitglieder werden eingetragen.

Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Versammlungen. Er vertritt mit einem weiteren Mitglied des eingetragenen Vorstands den Verein nach außen. Eine Delegation im Einzelfall ist durch einstimmigen Beschluß des geschäftsführenden Vorstands möglich. Alle Ämter sind ehrenamtlich. Die notwendigen Barauslagen werden aus der Vereinskasse ersetzt.

Der vertretende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Beisitzer sollen sich schwerpunktmäßig mit dem innervereinlichen Aktivitäten befassen.

§ 5 Jahreshauptversammlung

Alljährlich wird im Frühjahr vom Vorstand die Jahreshauptversammlung einberufen. Vor ihr sind alle Rechnungen und Belege durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen, die von der vorausgegangenen Jahreshauptversammlung benannt worden sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen durch Vollmacht sind nicht zulässig. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern mit der Einladung mindestens sieben Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorgelegt.

In jeder Tagesordnung muß enthalten sein:

  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • anstehende Wahlen
  • Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben.

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe der zu behandelnden Punkte durch den Vorstand jederzeit einberufen werden, Die Einberufung muß dann erfolgen, wenn mindestens 10 (zehn) Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand darum ersuchen. Die zu behandelnden Punkte der Beratung sind genau zu bezeichnen.

§ 7 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei  Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden. In der Einladung zur Versammlung muß eine Satzungsänderung als Tagespunkt angegeben werden.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sein und sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung entscheiden. Der Antrag der Auflösung muß bei der Einberufung der Versammlung benannt werden. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung aufgrund der o.g. Bestimmung nicht beschlußfähig, so ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung mindestens 14 (vierzehn) Tage danach einzuberufen, in der zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen können.

§ 9 Eigentum nach erfolgter Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gemeinde Lindlar) zwecks Verwendung für die Verschönerung und Erhaltung der Natur im Ortsteil Lindlar-Eichholz.

Bürgerverein Eichholz e.V. · Horpestraße 6 · 51789 Lindlar-Eichholz